Vgl. zunächst die Kommentierung zu § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.

In Baden-Württemberg ist § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW (Übertragung von "Dienstaufgaben" eines "Amtes" mit höherem / niedrigerem Grundgehalt = betrifft nur Beamte) zunächst abzugrenzen von § 75 Abs. 1 Nr. 7a LPVG BW (Übertragung einer Tätigkeit die den "Tätigkeitsmerkmalen" einer höheren / niedrigeren ‹Entgeltgruppe› entspricht = betrifft nur Arbeitnehmer).

  1. Übertragung höherwertiger Aufgaben

    Durch welche Personalmaßnahme die höherwertigen Aufgaben übertragen werden (Umsetzung, Versetzung, Abordnung usw.) ist gleichgültig; häufig wird eine Umsetzung zugrunde liegen. Entscheidend ist allein, dass höherwertige Aufgaben übertragen werden, der Dienstposten also höher zu bewerten ist als das aktuelle Statusamt des Beamten (das ist auch der Fall, wenn der neue Dienstposten mit einer Amtszulage verbunden ist, weil diese begrifflich zum Grundgehalt gehört, vgl. § 43 Abs. 2 LBesGBW). Oft dient eine solche Übertragung höherwertiger Aufgaben der Vorbereitung einer späteren Beförderung (Erprobung auf dem höherwertigen Dienstposten).

    Die Mitbestimmung ist nicht nur ausgelöst bei einer dauerhaften Übertragung höherwertiger Dienstposten, sondern auch bei einer vorübergehenden, vorausgesetzt die Übertragungsdauer überschreitet 2 Monate (so der Gesetzestext ausdrücklich); war ursprünglich eine kürzere Übertragungszeit geplant, ist die Mitbestimmungspflichtigkeit ausgelöst, sobald klar ist, dass der Übertragungszeitraum 2 Monate überschreiten wird.

  2. Übertragung niederwertiger Aufgaben

    Auch die dauerhafte oder 2 Monate überschreitende Übertragung niederwertiger Aufgaben an den Beamten bedarf der Zustimmung des Personalrats.

    Eine derartige Personalmaßnahme ist in der Regel materiell rechtswidrig, weil dem Beamten aus seinem Statusamt ja ein Anspruch auf (status)amtsangemessene Beschäftigung zusteht – in diesen Fällen ist es also die Pflicht des Personalrats, eine solche rechtswidrige Personalmaßnahme abzulehnen.

    Es gibt aber auch Fälle, in denen die Übertragung unterwertiger Tätigkeiten materiell rechtmäßig ist:

    • In erster Linie gehört hierher die unterwertige Beschäftigung mit Einverständnis des Beamten.[1] Auch hier muss (zum Schutz des betroffenen Beamten vor Übervorteilung) angenommen werden, dass der Mitbestimmungstatbestand ausgelöst ist.
    • Außerdem erlaubt § 25 Abs. 2 LBG BW die (ja stets nur vorübergehende) Abordnung auf einen unterwertigen Dienstposten, wenn hierfür dienstliche Gründe vorliegen und die neue Tätigkeit zumutbar ist.[2]
    • Unter denselben Voraussetzungen muss dann auch bei einer Umsetzung (vorübergehend) die Übertragung unterwertiger Tätigkeiten erlaubt sein, weil die Umsetzung im Vergleich zur Abordnung den milderen Eingriff darstellt, da bei ihr die Dienststelle unverändert bleibt. Dort wie hier wird man jedoch – mit Rücksicht auf das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung – für eine solche Maßnahme gewichtige dienstliche Gründe organisatorischer Natur verlangen müssen, die die Maßnahme zwingend erscheinen lassen; rein personenbezogene Gründe vermögen eine vorübergehende Umsetzung auf einen unterwertigen Dienstposten richtigerweise nicht zu rechtfertigen.[3]
    • Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz, dass bei einer Umsetzung nur amtsangemessene Tätigkeiten übertragen werden dürfen, regelt § 26 Abs. 3 BeamtStG. Danach kann dem eigentlich dienstunfähigen Beamten zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand unter bestimmten Voraussetzungen eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden. Die Vorschrift erlaubt also die Umsetzung (wie übrigens auch die Versetzung) auf einen unterwertigen Dienstposten, wenn auf diese Weise die Versetzung in den Ruhestand vermieden werden kann. Genauer: Um eine Versetzung in den Ruhestand abzuwenden, darf dem Beamten (unter Beibehaltung des ihm übertragenen statusrechtlichen Amtes) auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Die Vorschrift erlaubt also die Umsetzung oder Versetzung auf einen unterwertigen Dienstposten, sofern die dortige Tätigkeit dem Beamten noch zumutbar ist.[4]
    • Und schließlich gehört hierher auch der Fall des § 24 Abs. 2 Satz 3 LBG BW. Danach ist der (praktisch allerdings seltene) Fall einer sog. statusberührenden Versetzungen infolge der Auflösung (oder wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung) von Behörden: Hier kann der Beamte, dessen Aufgabengebiet von der Veränderung berührt ist, ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden (hierzu ist eine entsprechende Ernennung nötig), wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Auch hier ist richtigerweise der Mitbestimmungstatbestand ausgelöst, weil der neue Dienstposten unterwertig ist ...

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