§ 75 LPVG BW ist wie folgt gegliedert:

  • In Abs. 1 sind sehr praxisrelevante Personalmaßnahmen aufgeführt (etwa: Einstellung, Höhergruppierung/Beförderung, ordentliche Kündigung usw.), die dann der Mitbestimmung bedürfen, wenn der betroffene Beschäftigte (wie meist) länger als 2 Monate Beschäftigter ist bzw. sein wird.
  • In Abs. 2 sind ebenfalls recht praxisrelevante Personalmaßnahmen aufgeführt (etwa: Versetzung, Abordnung, Zuweisung usw.), die allerdings – weil jeweils zwei Behörden betroffen sind – der zweifachen Mitbestimmung bedürfen, nämlich sowohl der Zustimmung des Personalrats der abgebenden Dienststelle als auch des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle.
  • In Abs. 3 sind jedenfalls zum Teil praxisrelevante Personalmaßnahmen aufgeführt (etwa: Verlängerung der Probezeit, Ablehnung eines Teilzeitantrags, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Beschäftigte). Die Besonderheit des Abs. 3 besteht darin, dass der Personalrat hier nur dann beteiligt wird, wenn der Beschäftigte dies beantragt (nachdem er über sein Antragsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde, vgl. § 76 Abs. 3 LPVG BW).
  • Abs. 4 bestimmt einige Angelegenheit, die zwar der Mitbestimmung unterliegen, aber nur soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Ein Beispiel sind Beurteilungsrichtlinien: Für Landesbeamte gibt es die zentralen Beurteilungsrichtlinien (die "Gemeinsame Verwaltungsvorschrift aller Ministerien über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten des Landes", so dass Landesbehörden insoweit keine eigenen Beurteilungsrichtlinien (unter Mitbestimmung ihres Personalrats) erlassen dürfen. Soweit nach Abs. 4 Mitbestimmungspflichtigkeit besteht, kann der Arbeitgeber/Dienstherr statt einseitig eine Maßnahme nach Abs. 4 zu erlassen und hierzu die Mitbestimmung des Personalrats einzuholen auch stattdessen eine Dienstvereinbarung mit dem Personalrat abschließen (sofern die Maßnahme keine reine Einzelfallmaßnahme ist, also mehrere Beschäftigte oder eine Beschäftigtengruppe oder alle Beschäftigten betrifft), vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW, der in den Fällen des § 75 Abs. 3 Dienstvereinbarungen zulässt.
  • Abs. 5 nimmt bestimmte Beschäftigtengruppen (etwa Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete) von bestimmten Mitbestimmungstatbeständen ganz aus.
  • Abs. 6 stuft für bestimmte Beschäftigtengruppen (etwa für Dienststellenleiter) manche Mitbestimmungstatbestände zu Mitwirkungsfällen herab.
  • Abs. 7 gehört thematisch zur ordentlichen Kündigung (also zu Abs. 1 Nr. 12). Er regelt den Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus, wenn trotz anderslautender Empfehlung der Einigungsstelle dennoch gekündigt wurde.
  • Auch Abs. 8 regelt im Kern diesen Weiterbeschäftigungsanspruch – allerdings für den Fall, dass an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung getreten ist (das ist indes nur selten der Fall, weil die in Abs. 6 Nr. 1 Genannten zumeist Beamte sind).

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