Nach § 74 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW ist die "Zuweisung von Wohnungen nach Nummer 2" mitbestimmungspflichtig. Nach Auffassung Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen[1] hat der Personalrat hier nicht nur dann mitzubestimmen, wenn auf der Grundlage einer Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften einem Beschäftigten eine Personalunterkunft zugewiesen wird, sondern auch dann, wenn die Zuweisung ohne eine Auswahlentscheidung unter mehreren Aspiranten erfolgt. Dies sei dem Wortlaut der Norm (im entschiedenen Fall: § 72 Abs. 2 Nr. 2 LPVG NRW) zu entnehmen, weil dort eben allein an die "Zuweisung" der Wohnung angeknüpft werde. Dafür, dass das Mitbestimmungsrecht nur dann bestehen soll, wenn der Zuweisung eine Auswahlentscheidung zwischen mehreren Beschäftigten und/oder zwischen mehreren Personalunterkünften vorausgegangen ist, lasse sich dem Wortlaut nichts entnehmen. Mit dem Mitbestimmungstatbestand solle sichergestellt werden, dass bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, deren Mieter die Dienststelle verbindlich auswählen kann, die berechtigten Belange der Beschäftigten gewahrt werden. Dieser Normzweck sei auch dann berührt, wenn keine Auswahlentscheidung unter mehreren aktuellen Bewerbern zu treffen sei. Aufgabe des Personalrats sei es (auch in einem solchen Fall der Nicht-Auswahlentscheidung unter mehreren), darauf hinzuwirken, dass bei der Zuweisungsentscheidung "sozialer Belange" berücksichtigt werden und die Entscheidung "ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz" getroffen werde.[2]
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