Die Dienststelle prüft zunächst ihre Zuständigkeit. Ist sie nach eigener Einschätzung unzuständig, so leitet sie den Antrag an die zuständige Dienststelle weiter, was ebenfalls unverzüglich zu geschehen hat. Das Gesetz sieht hier keinen Zwischenbescheid oder eine Information an die Personalvertretung vor. Man wird das jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit erwarten dürfen.

Im Falle der Ablehnung wird die Personalvertretung über diese Entscheidung mit schriftlicher Begründung unterrichtet.

Stimmt die Dienststelle zu, so setzt sie die Maßnahme um.

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