Vorausgesetzt ist, dass die Angelegenheit nicht nur einzelne Beschäftigte betrifft.

Das Gesetz verlangt zwar nicht eine Auswirkung oder Betroffenheit der Gesamtheit, schließt aber das Antragsrecht aus, wenn sich die Angelegenheit nur auf einzelne bezieht.

Allerdings bleibt der Antrag dennoch zulässig, wenn dem Betroffenen kein individueller Rechtschutz zur Verfügung steht. Der Begriff in § 74 Abs. 3 Satz 2 LPersVG RP "in irgendeiner Form" ist ebenfalls weit gefasst und setzt nicht zwingend eine eigene Anspruchsgrundlage voraus. Jede mögliche Form der individuellen Rechtswahrnehmung schließt das Antragsrecht aus.

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