§ 70 Abs. 2 LPVG BW

3.1.1 Antragsrecht

Dem Personalrat ist ein Antragsrecht nach § 70 Abs. 2 LPVG BW in den in § 70 Abs. 1 LPVG in einzeln aufgeführten Fällen eingeräumt. Es ist ein schriftlicher Antrag bei der Dienststelle einzureichen. Die Einreichung auf dem elektronischen Weg ist möglich. Eine Verpflichtung zur Begründung ist anders als im Bundesrecht in § 70 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW nicht vorgeschrieben.

3.1.2 Verfahren

Den Umgang mit diesen Anträgen regelt § 70 Abs. 2 LPVG BW. Zu diesem Antrag soll der Leiter der Dienststelle binnen 3 Wochen schriftlich Stellung nehmen. Falls die Frist nicht eingehalten werden kann, ist ein Zwischenbescheid erforderlich. Die Ablehnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen, § 70 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW.

Für den Fall der Ablehnung ist kein Verweis in § 70 LPVG BW erfolgt. § 77 Abs. 1 LPVG BW regelt aber für alle Fälle der "Nichteinigung" ein Recht der Dienststelle und des Personalrats zur Vorlage an die übergeordnete Dienststelle.

3.1.3 Fälle des Antragsrecht

§ 71 LPVG BW enthält Tatbestände der eingeschränkten Mitbestimmung.

Baden-Württemberg verfolgte mit der Novellierung des LPVG im Jahr 2015 eine Stärkung und Erweiterung der Initiativrechte des Personalrats. Es ist daher von einem allgemeinen Vorschlagsrecht in allen seiner Beteiligung unterliegenden oder zu seinen Aufgaben gehörenden Themen auszugehen.

3.1.4 Auffangtatbestand

Einen allgemeinen Auffangtatbestand formuliert das LPVG BW nicht mehr. Durch die Novelle sind aber letztlich alle denkbaren Fälle erfasst und mit der "Gemeinwohlregelung" in § 70 Abs. 1 Ziffer 1 LPVG BW ist ohnedies bereits eine offenen Zuständigkeit geschaffen.

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