Die Regelungen über die Durchführung der Personalversammlungen entsprechen bis auf eine Abweichung der bundesrechtlichen Regelung in § 60 BPersVG. Insofern wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Anders als § 59 Abs. 1 BPersVG sieht Baden-Württemberg in § 52 Abs. 1 LPVG nur einen Tätigkeitsbericht pro Jahr vor. Eine abweichende Regelung gibt es auch im Hinblick auf die Kostenerstattung.

§ 51 Abs. 1 Satz 4 LPVG BW; § 51 Abs. 2 LPVG BW

§ 51 Abs. 1 Satz 4 LPVG BW verweist im Hinblick auf Vergütung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf § 43 Abs. Satz 2 LPVG BW, der Dienstbefreiung in entsprechendem zeitlichen Umfang vorsieht. Durch § 51 Abs. 2 LPVG wird klargestellt, dass die Dienststelle bei den unter Abs. 1 fallenden Personalversammlungen auch etwaige Reisekosten zu tragen hat, die den Beschäftigten aus Anlass der Teilnahme an diesen Personalversammlungen entstehen (z. B. wenn die Personalversammlung nicht am Dienstort der Beschäftigten stattfindet). Da Abs. 2 anders als § 60 Abs. 4 BPersVG von "Kosten" und nicht von "Fahrtkosten" spricht, erstreckt sich die Erstattungspflicht gegebenenfalls auch auf Tage- und Übernachtungsgelder. Durch die Verweisung auf das Landesreisekostengesetz sind nur die Kosten erstattungsfähig, die nach dem Landesreisekostengesetz BW erstattungsfähig sind. Dienstreisegenehmigungen sind hierfür nicht erforderlich.

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