Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Durch § 62 Abs. 7 PersVG wird den Beschlüssen für Angelegenheiten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2, 5, 11 PersVG LSA und §§ 66, 67 und 69 PersVG lediglich Empfehlungscharakter gegeben. Sie sind also nicht bindend.

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