Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Ausgenommen sind die Angelegenheiten nach § 66 Abs. 7 Satz 3 LPVG NW, der seinerseits detailliert auf die unterschiedlichen Mitbestimmungsangelegenheiten Bezug nimmt. Hier haben die Beschlüsse nur Empfehlungscharakter.

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