§ 63, 64 PersVG LSA

3.14.1 Errichtung der Einigungsstelle

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA wird bei der obersten Dienstbehörde eine fallweise Einigungsstelle gebildet. Durch eine Dienstvereinbarung kann für die (noch verbleibende) Dauer der Amtszeit des Hauptpersonalrates eine Einigungsstelle eingerichtet werden.

3.14.2 Zusammensetzung

Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen.

3.14.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 63 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts, § 63 Abs. 3 PersVG LSA.

3.14.2.2 Beisitzer

Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.

Dienstgeberseite

Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.

Beschäftigtenseite

Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten

Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es soll jede Gruppe der Beschäftigten vertreten sein.

3.14.3 Verfahrensgrundsätze

In § 65 PersVG LSA sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes.

3.14.4 Bindung der Beschlüsse

Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Durch § 62 Abs. 7 PersVG wird den Beschlüssen für Angelegenheiten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2, 5, 11 PersVG LSA und §§ 66, 67 und 69 PersVG lediglich Empfehlungscharakter gegeben. Sie sind also nicht bindend.

3.14.5 Aufhebung von Beschlüssen

Auch die nach § 62 Abs. 5 PersVG LSA bindenden Beschlüsse stehen für den Fall, dass sie wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen Teil des Regierungsgewalt sind, unter dem Vorbehalt der Aufhebung.

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