In § 88 Abs. 2 LPVG BW wird die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat unter Angabe von Gründen unterrichten, wenn bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Zeit umgesetzt werden. Dies betrifft alle Maßnahmen, die mit Zustimmung oder auf Antrag des Personalrates zustande gekommen sind, aber auch solche in denen die Zustimmungsfiktion eintrat.

Die angemessene Zeit definiert das Gesetz nicht, hängt also von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Folge für den Fall des gänzlichen Verzichts auf die Maßnahme zeigt das Gesetz nicht auf.

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