§ 43 LPVG-BB

§ 43 Abs. 1 LPVG-BB enthält sowohl für den Personalrat als auch die Jugend- und Ausbildungsvertretung das ausdrückliche Recht getrennter, wie aber auch gemeinsamer Sprechstunden.

In § 43 Abs. 2 LPVG-BB wird für den Fall getrennter Sprechstunden, der Zutritt wechselseitig für je ein Mitglied geregelt

§ 43 Abs. 3 LPVG-BB gewährt dem Personalrat ausdrücklich das Recht, Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen. Dabei ist auf die dienstlichen Belange Rücksicht zu nehmen. Daraus kann man schließen, dass wie im Bundesrecht derartige Besuche anzukündigen sind.

In § 43 Abs. 4 LPVG-BB ist der Lohnfortzahlungsanspruch geregelt. Die Regelung erfasst auch hier neben der Sprechstunde jede Arbeitsversäumnis wegen der Inanspruchnahme des Personalrats. Anders als in Bayern wird die Beschränkung auf die "erforderliche" Zeit nicht ausdrücklich ins Gesetz aufgenommen.

Die Kosten – auch der Sprechstunden – sind in § 44 LPVG-BB detailliert geregelt.

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