Die Regelung zu den Sprechstunden gewährt dem Personalrat die Befugnis zur Einrichtung solcher Sprechstunden und stellt zugleich klar, dass diese während der Arbeitszeit eingerichtet werden dürfen. Daraus folgt, dass allein der Personalrat über das "Ob" der Sprechstunde entscheidet.

In Satz 2 hat der Gesetzgeber für die zeitliche und räumliche Lage das Einvernehmen mit der Leitung der Dienststelle bestimmt. Über das "Wie" der Sprechstunde muss der Personalrat ein Einvernehmen, nicht aber eine förmliche Zustimmung oder Genehmigung, herstellen.

Unstreitig gilt § 45 BPersVG nicht für die Stufenvertretungen und den Gesamtpersonalrat[1], da die Betreuung und Vertretung der Beschäftigten ortsnah[2] stattfinden soll.

Mit der expliziten Erwähnung der Jugend- und Auszubildendenvertretung in § 45 Abs. 2 BPersVG ist auch die Unklarheit zur Auslegung der alten Fassung auf Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung beseitigt. Streitig war, ob § 43 BPersVG a.F. sinngemäß auch für Jugend- und Ausbildungsvertretungen gelten sollte.[3] Die auch hier vertretene Meinung, wonach im Hinblick auf die Regelung einiger Länder[4] der Gesetzgeber die Jugend- und Ausbildungsvertretung als Unterfall des Personalrats gesehen hat und eine förmliche Wiederholung oder Erwähnung als Selbstverständlichkeit für überflüssig hielt, sieht sich durch die Neuregelung bestätigt.

[1] Ilbertz/Widmaier, BPersVG 11. Aufl. § 43 Rz 1, Lorenzen in Lorenzen/Etzel u.a. BPersVG § 43 Rz 3.
[2] Lorenzen, BPersVG, § 43 Rz 3.
[3] Zum alten Meinungsstand: Ablehnend Ilbertz/Widmaier BPersVG § 43 Rz. 1 und Jacobs in Richardi/Dörner / Weber BPersVG 3. Aufl. § 43 Rz. 5, Befürwortend Lorenzen/Etzel BPersVG § 43 Rz 1, ebenso Fürst GKÖD Bd. V § 43 Rz. 2.
[4] z.B. § 42 Abs. 2 LPersVG RP, Art 43 Abs. 2 LPersVG Bay.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge