Mit der neu eingeführten Regelung des § 45 Abs. 3 BPersVG wird die Möglichkeit eröffnet, in der Geschäftsordnung die Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorzusehen. Zu den Regelungen verweist das Gesetz an dieser Stelle auf § 38 Abs. 3 BPersVG. Dieser enthält im Grunde die Formulierungen, die auch in der befristeten Regelung des § 43 Abs. 2 BPersVG (alte Fassung) im Hinblick auf die Präventionsmaßnahmen anlässlich der Pandemielage wegen COVID -19 zur Vermeidung unnötiger Kontakte eingeführt worden war. Mit der Neuregelung ist die technische Lösung unabhängig von einer vergleichbaren Ausnahmesituation dauerhaft eröffnet. Während im Hinblick auf Sitzungen ein Widerspruchsrecht in § 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2BPersVG geschaffen ist, ist dies im Verweis des § 45 Abs. 3 BPersVG nicht vorgesehen. Im Ergebnis wird also der Personalrat im Rahmen seiner Geschäftsführung sich selbst eine Regelung schaffen, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen Sprechstunden in Präsenz oder auf elektronischem Wege stattfinden sollen. Vor dem Hintergrund der sparsamen Verwendung der Mittel kann im Hinblick auf die Vermeidung von Zeitaufwand und Reisekosten zumindest durch die Leitung der Dienststelle hinterfragt werden, ob Präsenzveranstaltungen die Regel oder die Ausnahme sein sollen. Da es sich hierbei um ein Anliegen von Beschäftigten handelt, muss die Dienststelle dem Beschäftigten den Zugang zu vorhandenen dienstlichen Einrichtungen zum Zwecke der Teilnahme an einer solchen Video- oder Telefonkonferenz ermöglichen (§ 38 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BPersVG). Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die Kommentierung zu § 38 Abs. 3 BPersVG verwiesen.

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