Eigene Sprechstunden der Schwerbehindertenvertretung ergeben sich aus § 179 Abs. 9 SGB IX. Für den Fall, dass diese keine eigenen Sprechstunden abhält, wird ein – wohl beratendes – Teilnahmerecht soweit es um die Beratung schwerbehinderter Beschäftigter in ihren Angelegenheiten geht, für die Vertrauensperson bejaht.[1]
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