Zur Abmeldepflicht der Personalratsmitglieder im Rahmen ihrer Tätigkeit siehe § 51 BPersVG. Die nicht freigestellten Mitglieder der Personalvertretung müssen sich beim Dienststellenleiter die Zustimmung zum Verlassen des Arbeitsplatzes erteilen lassen.[1] Es ist im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und des Gebotes der sparsamen Verwendung der Mittel sicher bei der Abhaltung der Sprechstunden zunächst an freigestellte Mitglieder der Personalvertretung zu denken.[2] Aber auch darüber entscheidet der Personalrat nach pflichtgemäßem Ermessen.

Es ist einhellige Meinung, dass der Personalrat zur Besetzung der Sprechstunde je nach den anstehenden drängenden Themen der Beschäftigten auch speziell sachkundige Mitglieder entsenden darf[3], darüber hinaus wird vertreten, dass der Personalrat nach Vereinbarung mit dem Leiter der Dienststelle aber auch andere sachkundige Beschäftigte und externe Sachverständige hinzuziehen darf.[4]

Streitig ist der Zugang der Gewerkschaften. Jacobs[5] leitet aus § 2 BPersVG die Unterstützung der Gewerkschaften und damit ein nach Ersuchen des Personalrats durch die Dienststelle zu gewährendes Zugangsrecht ab. Demgegenüber wird zunächst – das ist letztlich kein Widerspruch – klargestellt, dass die Gewerkschaften aus § 45 BPersVG kein eigenes Recht auf die Abhaltung von Sprechstunden ableiten können, aber auch nicht durch den Personalrat beteiligt werden könnten.[6]

Teilweise wird der Anspruch auf die Anwesenheit der entsprechenden Gruppenvertretung bejaht.[7] Dem tritt Fürst[8] ausdrücklich entgegen. Er bezieht sich auf die Regelungen des BPersVG zum Gruppenprinzip und betrachtet diese als abschließend. Da in § 45 BPersVG keine Regelung zum Gruppenprinzip enthalten sei, gelte die Gesamtvertretungsbefugnis des Personalrats für alle Beschäftigten. Mangelnde Information oder Kenntnisse wegen der fehlenden Zugehörigkeit zur Gruppe sei – so Fürst weiter - durch den Austausch im Gremium lösbar. In besonders schwierigen Fällen werde eine Frage an Gruppenzugehörige weitergegeben, die sich dann mit dem Beschäftigten außerhalb der Sprechstunde in Verbindung setzen könnten. Da aber im Rahmen des erforderlichen Beizugs von Sachverständigen auch sachkundige Beschäftigte[9] in Betracht kommen, ist der Streit im Zweifel müßig. Die Dienststellenleitung könnte unter Bezugnahme auf die Ansicht bei Fürst allenfalls eine Begründung der Erforderlichkeit verlangen.

[1] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 2b und § 46 Rz. 5.
[2] So sinngemäß auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 4.
[3] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 4.
[4] Jacobs, GKöD, § 43 Rz. 13 unter Verweis auf die Kommentierung zum BetrVG.
[5] Jacobs, GKöD, § 43 Rz. 12.
[6] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 6 unter Hinweis auf Fischer u.a. § 43 Anm. 18f.
[7] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 6, Jacobs, GKöD, § 43 Rz. 11, Lorenzen/Etzel, BPersVG, § 43 Rz. 9
[8] Fürst, GKÖD, § 43 Rz. 17.
[9] Jacobs, GKöD, § 43 Rz. 13.

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