Die Protokollnotizen sehen die Zahlung einer monatlichen Zulage in Höhe von 61,36 EUR bzw. 40,90 EUR bzw. 30,68 EUR vor.

Voraussetzung für die Zulage von 61,36 EUR ist, dass der Angestellte in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) tätig ist und in dem Heim überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder bzw. Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind.

"Überwiegend" bezieht sich zum einen auf das Verhältnis von vollstationär zu teilstationär betreuten Personen, zum anderen auf das Verhältnis von Personen mit einem besonderen Betreuungsbedarf gegenüber anderen Behinderten, Kindern oder Jugendlichen.

Sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 EUR monatlich.

Angestellte oder Meister im handwerklichen Erziehungsdienst in solchen Heimen, in denen überwiegend Behinderte im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind, erhalten eine Zulage von 40,90 EUR monatlich.

Sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, erhalten Angestellte oder Meister im handwerklichen Erziehungsdienst keine Heimzulage.

Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Heimzulage neben der so genannten allgemeinen Zulage und anderen Zulagen gezahlt. Da die Zulage in Monatsbeträgen erfolgt, ist sie auch in Urlaubs- und Krankheitszeiten zu zahlen sowie bei der Weihnachtszuwendung zu berücksichtigen.

Nach der Protokollnotiz wird die Zulage aber nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Übergangsgeldes (§ 63 BAT) zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge