Schließlich muss die Unterbringung im Heim ständig zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege erfolgen. Die Unterbringung muss also über das Zur-Verfügung-Stellen einer bloßen Unterkunft hinausgehen.[1]

Dabei ist es ausreichend, wenn der Schwerpunkt des therapeutischen Konzepts in der Durchführung von erzieherischen und heilpädagogischen Maßnahmen liegt und die medizinische Rehabilitation nicht die zentrale Leistung bildet.[2] Auch eine heilpädagogische oder erzieherische Tätigkeit erwachsener Schwerbehinderter erfüllt die Voraussetzung.[3] Nicht ausreichend ist jedoch eine Unterbringung mit dem im Vordergrund stehenden Ziel der Genesung der Heimbewohner von ihrer psychischen Erkrankung.[4]

Das Merkmal ständig bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dauernd oder ununterbrochen. Damit wird eine Abgrenzung zum teilstationären Aufenthalt bezweckt.[5]

Eine ständige Unterbringung liegt auch dann vor, wenn die betreuten Personen außerhalb der Einrichtung einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen.[6] Der Aufenthalt muss jedenfalls auf eine gewisse Dauer ausgerichtet sein und darf sich nicht nur auf wenige Stunden täglich beziehen.[7] Unschädlich ist es jedoch, wenn die Bewohner das Heim täglich verlassen, um zur Schule oder zur Arbeit zu gehen.[8]

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