Maßgebend ist die tatsächliche und zeitlich überwiegende Tätigkeit eines Angestellten in einem solchen Heim im Sinne der Protokollnotizen. Die Voraussetzungen müssen also in der Person des Angestellten selbst und im Umfang von mehr als 50 Prozent erfüllt sein. Es reicht nicht aus, dass der Angestellte in einem teilstationären Bereich eingesetzt wird und in der Einrichtung daneben auch eine vollstationäre Betreuung erfolgt.[1] Die Heimzulage soll die besonderen Belastungen, welche durch eine Heimerziehung, -ausbildung oder -pflege für den Angestellten entstehen, honorieren.

Ist in einem Heim ein bestimmter Personenkreis in gesonderten Räumlichkeiten nur teilstationär untergebracht und sind bestimmte Angestellte ausschließlich zur Betreuung dieser Personen verpflichtet, gebietet es Sinn und Zweck der Zulagenregelung, diesen Bereich gesondert zu betrachten; ein Anspruch auf Heimzulage besteht dann nicht.

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