§ 14 BAT nimmt Bezug auf die Haftung der beim Arbeitgeber beschäftigten Beamten. Beschäftigt der Arbeitgeber keine Beamten, geht die Verweisung ins Leere. Für diesen Fall ordnet § 69 BAT für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände an, daß die Haftungsregelung anzuwenden ist, die für die Beamten der Gemeinden des Landes gelten, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Für BAT-Anwender außerhalb des KAV gilt diese Regelung nicht. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der BAT-Regelung, da für diesen Bereich eine Gleichschaltung der Innenhaftung des Beamten mit der des Arbeitnehmers wenig Sinn macht. Statt der BAT-Regelung gelten dann die Haftungsgrundsätze des allgemeinen Arbeitsrechts. Danach haftet der Angestellte im Innenverhältnis für jede schuldhafte Pflichtverletzung aus positiver Vertragsverletzung auf Schadensersatz. Darüber hinaus haftet er bei einer Eigentumsverletzung des Arbeitgebers aus Delikt (§ 823 Abs.1/§ 823 Abs. 2 BGB). Allerdings ist seine Haftung nach der neuesten Rechtsprechung des BAG auch ohne das Anknüpfungsmerkmal der gefahrgeneigten Arbeit beschränkt, wenn der Arbeitnehmer den Schaden durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht hat.

Maßgeblich für die Haftung ist nunmehr der Grad der Fahrlässigkeit:

  • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.
  • Bei normaler Fahrlässigkeit kommt es zu einer Aufteilung des Schadens je nach den Umständen des Einzelfalles, wobei das Verschulden des Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsrisiko abzuwägen ist. Bei dieser Regelung spielt auch der Umstand einer Gefahrgeneigtheit der Arbeit eine Rolle.[1]
  • Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer regelmäßig voll. Eine Einschränkung der Haftung ist aber auch hier möglich, wenn der zu ersetzende Schaden eine Größenordnung übersteigt, die den Arbeitnehmer in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet.[2]

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