Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes

Anlage 1

Hier: Einwilligung zur Verlängerung der höchstzulässigen Arbeitszeit (sog. Opt-Out)

Der Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV) vom 13. September 2005 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft und ersetzt den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 und den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O vom 8. Mai 1991. Er gilt für die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes (vgl. § 1 KraftfahrerTV).

Die Erarbeitung von Durchführungshinweisen für den KraftfahrerTV wird sich vor dem Hintergrund der Vielzahl der mit dem neuen Tarifrecht zu erläuternden Regelungen voraussichtlich über mehrere Wochen erstrecken. Wegen der herausgehobenen Bedeutung wird der Regelungsbereich "Höchstzulässige Arbeitszeit" vorab erläutert.

Für Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen gilt ab dem 1. Oktober 2005 bundeseinheitlich grundsätzlich auch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden (siehe Protokollerklärung zu § 2 KraftfahrerTV). Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Demnach darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden im Durchschnitt des Kalenderhalbjahres nicht überschreiten (§ 3 ArbZG). Die höchstzulässige gesetzliche monatliche Arbeitszeit beträgt somit durchschnittlich 208 Stunden.

Um Arbeitszeiten von Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen über diesen Rahmen hinaus auch weiterhin zu eröffnen, haben die Tarifvertragsparteien von der sog. "Opt-Out Regelung" des Arbeitszeitgesetzes Gebrauch gemacht (§ 7 Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 ArbZG). Somit kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden, wenn der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin schriftlich einwilligt; die höchstzulässige Arbeitszeit darf 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KraftfahrerTV). Für Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerinnen soll die höchstzulässige Arbeitszeit 288 Stunden im Monat nicht überschreiten (§ 5 Abs. 3 KraftfahrerTV).

Der Gesetzgeber knüpft an die Verlängerung der Arbeitszeit ohne Ausgleich die Bedingung, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. Der Arbeitgeber ist deshalb aufgefordert, in diesen Fällen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes zu treffen. Der Tarifvertrag nennt insbesondere das Recht des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung.

Zugleich wird abweichend von den gesetzlichen Ruhensregelungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftfahrerTV gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. Dabei ist die Kürzung der Ruhezeit grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen. In dem Zusammenhang wird auf § 7 Abs. 9 ArbZG hingewiesen, wonach bei einer Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus im unmi ttelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit einen Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden muss.

Im Ergebnis bedarf es für Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des Kraftfahrertarifvertrages vom 13. September 2005 fallen und auch nach dem 1. Oktober 2005 monatliche Arbeitszeiten von über 208 Stunden leisten sollen und/oder deren Ruhenszeiten verkürzt werden sollen, einer vorherigen schriftlichen Einwilligung. Ein "Musterformular Opt-Out" ist als Anlage beigefügt; es ist von dem Kraftfahrer/der Kraftfahrerin zu unterzeichnen. Dem Kraftfahrer/Der Kraftfahrerin steht das Recht zu, jederzeit schriftlich die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten zu widerrufen. Der Arbeitgeber darf eine/einen Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese/dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat (§ 7 Abs. 7 Satz 3 ArbZG).

Bei Kraftfahrern/Kraftfahrerinnen, die unter den Geltungsbereich des Kraftfahrertarifvertrages vom 13. September 2005 fallen, und die eine Einwilligung zum Opt-Out nicht erklärt haben, verbleibt es hinsichtlich der höchstzulässigen Arbeitszeit und den Ruhezeiten bei den Regelungen des ArbZG. Dies bedeutet für diese Beschäftigten konkret eine tägliche höchstzulässige Arbeitszeit von 10 Stunden (§ 3 ArbZG) und eine höchstzulässige Arbeitszeit von durchschnittlich 208 Stunden im Monat. Die ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit m...

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