[1] [akt.] Seit 1.7.2023 wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder mit Elterneigenschaft nach der Anzahl der Kinder differenziert. Die Differenzierung dient der Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 7.4.2022 zur gebotenen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung.

[2] Die Berücksichtigung von Kindern bei der Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung stellt sich vom 1.7.2023 an wie folgt dar:

[3] Zunächst ist weiterhin eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen Mitgliedern ohne Elterneigenschaft und Mitgliedern mit Elterneigenschaft vorzunehmen, ohne dass auf die Anzahl der Kinder abzustellen ist. Die Gründe der Kinderlosigkeit sind dabei ohne Belang. Für Mitglieder ohne Elterneigenschaft wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose erhoben (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.1), es sei denn, sie gehören zu den vom Beitragszuschlag ausgenommenen Personengruppen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.2 bis 2.5). Mitglieder mit Elterneigenschaft sind vom Beitragszuschlag für Kinderlose ausgenommen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 2.6). Liegt die Elterneigenschaft einmal vor, bleibt sie lebenslang wirksam. Bereits der Nachweis eines Kindes führt dementsprechend dazu, dass der Beitragszuschlag für Kinderlose dauerhaft nicht zu erheben ist.

[4] Für Mitglieder mit Elterneigenschaft für mehr als ein Kind reduziert sich der Beitragssatz ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes berücksichtigungsfähige Kind (vgl. Ausführungen unter Abschnitt 3). Der Beitragsabschlag gilt jedoch im Unterschied zur Ausnahme vom Beitragszuschlag nicht lebenslang, sondern nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Damit wird der Beitragsabschlag auf die typische Erziehungszeit des Kindes begrenzt. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nach Ansicht des Gesetzgebers nicht mehr erforderlich.

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