Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten voraus. Für die Antragsstellung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten und die Entscheidung des Arbeitgebers über diesen Antrag setzt das Familienpflegezeitgesetz keine Fristen.

Das FPfZG enthält keine Regelung, inwieweit der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen muss bzw. in welchen Fällen er den Abschluss ablehnen kann. Wegen des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber über den Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und des Interesses der oder des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen zu pflegen, entscheiden (§ 315 Abs. 3 BGB).

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Familienpflegezeit ist zudem § 11 Abs. 1 TVöD zu beachten, wonach dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange einer Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht entgegen stehen dürfen.

Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung eines Antrags kann in Frage kommen bei:

  • Beschäftigten während der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TVöD, da durch den besonderen Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit der Arbeitgeber die Beschäftige oder den Beschäftigten unangemessen lange beschäftigen müsste und der Charakter der Probezeit damit verloren ginge,
  • Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit durch die Arbeitszeitverkürzung, weil z. B keine Stellennachbesetzung für frei werdenden Stellenanteil möglich ist (vgl. Rechtsprechung zu § 8 TzBfG),
  • unverhältnismäßig hohem bürokratischen Aufwand, wenn z. B. die Arbeitszeitverringerung nur wenige Stunden betragen soll.

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