Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Zum 1. Januar 2012 tritt als Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2564) das Familienpflegezeitgesetz in Kraft. Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern (§ 1 FPfZG) und dadurch pflegebedingte Erwerbsunterbrechungen zu vermeiden. Die zu diesem Zweck eingeführte Familienpflegezeit ist die Verringerung der wöchentlichen Arbeitzeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens 24 Monaten zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber (siehe Begriffsbestimmung in § 2 FPfZG i. V. m. § 7 PflegeZG). Arbeitszeitmodelle mit unregelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreitet.

Um die Einkommenseinbußen abzumildern, die mit der Reduzierung der Stundenzahl infolge der zeitratierlichen Berechnung des Entgelts (vgl. § 24 Abs. 2 TVöD) verbunden sind, werden in der (Teilzeit-)Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des monatlichen Entgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FPfZG).

Da die Entgeltaufstockung mit Beginn der Pflegephase aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet wird, was rechtlich zulässig ist (§ 7b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), entwickelt sich das Wertguthaben zunächst "ins Minus". Es handelt sich dabei um ein neu für die geförderte Familienpflegezeit vereinbartes Wertguthaben ohne vorherige Ansparphase. Das negative Wertguthaben muss dann unmittelbar im Anschluss an die (Teilzeit-) Pflegephase ausgeglichen werden. In dieser sog. Nachpflegephase (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FPfZG) wird trotz Wiederaufnahme des bisherigen Beschäftigungsumfangs vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase weiterhin nur ein im Umfang der Entgeltaufstockung reduziertes Entgelt gewährt. Bis zum Ausgleich des Wertguthabens wird bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der vorangegangenen (Teilzeit-)Pflegephase aufgestockt wurde.

Auch die Verwendung von Wertguthaben, die im Vorfeld der (Teilzeit-)Pflegephase im Rahmen eines sonstigen flexiblen Arbeitszeitmodells erarbeitetet wurden, also nach einer vorherigen Ansparphase, ist möglich (ähnlich wie bei Altersteilzeit im Blockmodell). Eine Familienpflegezeit im Sinne des § 2 FPfZG, die den Ausgleich des Wertguthabens in der Nachpflegephase voraussetzt, liegt bei dieser Fallgestaltung nur insoweit vor, als das angesparte Wertguthaben nicht zur Deckung der Entgeltaufstockung ausreicht.

Die Verwendung von Wertguthaben zur Aufstockung des Entgelts in der (Teilzeit-) Pflegephase sorgt damit im Ergebnis für eine gleichmäßige Verteilung des Entgelts über alle Phasen der Familienpflegezeit.

Zur Durchführung des Familienpflegezeitgesetzes beim Personenkreis der Tarifbeschäftigten des Bundes gebe ich - bis zum Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften oder allgemeiner Durchführungshinweise durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen folgende erste Hinweise:

  • Arbeitgeber und Beschäftigte können nach Erbringen entsprechender Nachweise über die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 FPfZG) einzelvertraglich im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten schriftlich eine Familienpflegezeit vereinbaren. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. Zum Mindestumfang der schriftlichen Vereinbarung siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1 FPfZG.
  • Der Arbeitgeber geht bei Vereinbarung von Familienpflegezeit ohne vorherige Ansparphase finanziell für bis zu zwei Jahre in Vorleistung. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang folgende zwei Schutzmaßnahmen vor:

    • Um Liquiditätsengpässen durch Entgeltvorauszahlungen entgegenzutreten, besteht die Möglichkeit einer Refinanzierung durch ein zinsloses Bundesdarlehen, dass Arbeitgeber beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufnehmen können (§ 3 FPfZG). Da ein solches Darlehen durch Mittel des Bundes finanziert wird, scheidet die Inanspruchnahme für die obersten Bundesbehörden und deren nachgeordneten Bereiche aus.
    • Um das Risiko der Unmöglichkeit eines späteren Ausgleichs des negativen Wertguthabens aufgrund Tod sowie Berufsunfähigkeit abzudecken, müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine diese Ausfallrisiken abdeckende Familienpflegezeitversich...

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