Seit dem letzten "Gemeinsamen Rundschreiben zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III" vom 14.12.2004 ist eine Vielzahl von Rechtsänderungen eingetreten, die eine Neuauflage des Gemeinsamen Rundschreibens erforderlich machen.

Zu den wesentlichen Änderungen in der Kranken- und Pflegeversicherung gehören:

  • Einführung einer Auffang-Versicherungspflicht zum 1.4.2007,
  • Einführung des beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) angesiedelten Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 und damit einhergehende Änderungen der Zahlungswege für die Beiträge,
  • Einführung einer obligatorischen Anschlussversicherung als freiwillige Krankenversicherung zum 1.8.2013,
  • Nach zwischenzeitlichen diversen Änderungen in der Krankenversicherung hinsichtlich eines zusätzlichen Beitragssatzes, eines Zusatzbeitrags, einer Prämienzahlung und eines Sozialausgleichs: Einführung eines kassenindividuellen und eines durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung zum 1.1.2015,
  • Vorziehen des Beginns der Versicherungspflicht beim Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit oder bei einer Urlaubsabgeltung ab 1.8.2017 und
  • Änderungen des Krankenkassenwahlrechts, zuletzt durch das "MDK-Reformgesetz" und das 7. SGB IV-ÄndG, ab 1.1.2021.

Im Recht der Rentenversicherung haben sich in der Zwischenzeit insbesondere die folgenden Rechtsänderungen ergeben:

  • Mit der Einführung der gesonderten Meldung nach § 194 SGB VI für Leistungsträger zum 1.1.2008 hat auch die BA auf Anforderung eines Rentenversicherungsträgers gesonderte Meldungen abzugeben.

    Mit dem Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009 (frühestens ab 1.5.2010) in einzelnen europäischen Staaten, kann auch durch eine Pflichtversicherung in diesen Staaten die Vorpflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt werden.

    Der Jahreszeitraum für die Prüfung der Vorpflichtversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann sich auch um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II und um Zeiten des Bezugs von Bürgergeld verlängern.

Außerdem hat sich durch das "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt" vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) eine grundsätzliche Neuordnung des SGB III ergeben, welche in weiten Teilen des SGB III zu neuen Paragrafennummern geführt hat.

Durch das "Zwölfte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetzes)" vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wird das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld durch das Bürgergeld zum 1.1.2023 abgelöst.

Dieses Gemeinsame Rundschreiben befasst sich ausschließlich mit den Auswirkungen des Bezuges von Arbeitslosengeld und nicht mit weiteren Geldleistungen nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Diese Fassung des Gemeinsamen Rundschreibens bildet den Rechtsstand am 1.1.2023 ab und ersetzt das Gemeinsame Rundschreiben "Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt; hier: Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung der Leistungsbezieher nach dem SGB III ab 1.1.2005" vom 14.12.2004.

Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Gemeinsamen Rundschreiben auf geschlechterspezifische Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten daher gleichermaßen für alle Geschlechter.

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