[1] Bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nach § 115 SGB X bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die BA über. Daneben verpflichtet § 335 Abs. 3 SGB III den Arbeitgeber, der BA die geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu ersetzen, soweit dieser für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu entrichten hat.

[2] Eine Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III liegt dann vor, wenn ein Arbeitsentgelt-/Urlaubsabgeltungsanspruch besteht und aktuell nicht verwirklicht werden kann bzw. ein solcher Anspruch möglicherweise besteht oder entstehen kann (z.B. bei Kündigungsschutzklagen). Wird der Anspruch auf Arbeitsentgelt/Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber später ganz oder teilweise erfüllt, richtet sich die Rückabwicklung nach § 115 SGB X (für die Leistung) und nach § 335 Abs. 3 SGB III (für die Krankenversicherungsbeiträge). Davon betroffen sind die Zeiträume bis zum rechtlich festgestellten Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. bei Kündigungsschutzklagen) aber auch in Insolvenzfällen die Zeiten vor und nach dem Insolvenzgeldzeitraum bis zum fiktiven rechtlichen Ende der Beschäftigung. Ebenso können Zeiten im Insolvenzgeldzeitraum betroffen sein, falls die BA in dieser Zeit abweichend vom Regelfall neben den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus dem Arbeitslosengeld keine Beiträge nach § 175 SGB III entrichtet hat.

[3] Für die Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld gilt das nachfolgend beschriebene Verfahren (zum hiervon in bestimmten Fällen für Zeiträume bis 31.12.2025 und in den Fällen einer vorangegangenen freiwilligen Krankenversicherung oder Auffang-Versicherungspflicht abweichenden Verfahren siehe Übergangsregelung am Ende dieses Abschnitts):

  • Die BA zeigt bei Beginn der Gleichwohlgewährung beim Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ihre Ansprüche für das zu ersetzende Arbeitslosengeld und die darauf entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 157 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB X, § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III) an.
  • Nach abschließender Klärung des Arbeitsentgeltanspruchs fordert die BA für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung die bereits gezahlten Leistungen und die darauf entfallenden Beiträge vom Arbeitgeber/Insolvenzverwalter.
  • Es besteht seitens der BA kein Anspruch auf Aufrechnung der Beiträge gegenüber dem BAS bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die aufgrund des Leistungsbezugs entrichteten Beiträge verbleiben im Gesundheitsfonds/bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse. Die Meldungen bei der zuständigen Krankenkasse werden nicht storniert.
  • Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ist bedingt durch den Arbeitsentgeltanspruchsübergang und Beitragsersatzanspruch der BA insoweit von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Einzugsstelle bis zur Höhe der für das Arbeitslosengeld gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge befreit (§ 335 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
  • Die Einzugsstelle überwacht die verbleibende Zahlung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

[4] Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter hat in der Meldung gegenüber der Einzugsstelle für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung den Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu melden, welcher die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI überschreitet.

Beispiel 1:

Arbeitsentgelt bis 31.3.2023: mtl. 4.000 EUR
Insolvenzereignis am 1.7.2023 und Insolvenzgeld vom 1.4.2023 bis 30.6.2023
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) bis zum fiktiven rechtlichen Ende der Beschäftigung vom 1.7.2023 bis 30.9.2023
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: mtl. 3.200 EUR
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus Abschluss des Insolvenzverfahrens vom 1.7.2023 bis 30.9.2023: mtl. 4.000 EUR
Für den relevanten Zeitraum vom 1.7.2023 bis 30.9.2023 fließt folgendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein:
4.000 EUR ./. 3.200 EUR = 800 EUR x 3 Monate = 2.400 EUR

Beispiel 2:

Arbeitsentgelt bis 31.3.2026: mtl. 4.000 EUR
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) vom 1.4.2026 bis 31.10.2026
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: mtl. 3.200 EUR
Ende des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 31.10.2026
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.4.2026 bis 31.10.2026: mtl. 4.000 EUR
Für den relevanten Zeitraum vom 1.4.2026 bis 31.10.2026 fließt folgendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein:
4.000 EUR ./. 3.200 EUR = 800 EUR x 7 Monate = 5.600 EUR

Beispiel 3:

Arbeitsentgelt bis 31.3.2026: mtl. 4.000 EUR
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) vom 1.4.2026 bis 31.10.2026
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: mtl. 3.200 EUR
Ende des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 31.10.2026
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.4.2026 bis 31....

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