[1] Bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III geht der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers nach § 115 SGB X bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistung auf die BA über. Daneben verpflichtet § 335 Abs. 3 SGB III den Arbeitgeber, der BA die nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 2c SGB VI bemessenen Rentenversicherungsbeiträge zu ersetzen, soweit dieser für dieselbe Zeit Rentenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen hat.
[2] Eine Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld nach § 157 Abs. 3 SGB III erfolgt immer dann, wenn ein Arbeitsentgelt-/Urlaubsabgeltungsanspruch besteht und aktuell nicht verwirklicht werden kann bzw. ein solcher Anspruch möglicherweise besteht oder entstehen kann (z.B. bei Kündigungsschutzklagen). Wird der Anspruch auf Arbeitsentgelt/Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber später ganz oder teilweise erfüllt, richtet sich die Rückabwicklung nach § 115 SGB X (für die Leistung) und nach § 335 Abs. 3 SGB III (für die Rentenversicherungsbeiträge). Davon betroffen sind die Zeiträume bis zum rechtlich festgestellten Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z.B. bei Kündigungsschutzklagen) aber in Insolvenzfällen auch die Zeiten vor und nach dem Insolvenzgeldzeitraum bis zum fiktiven rechtlichen Ende der Beschäftigung. Ebenso können Zeiten im Insolvenzgeldzeitraum betroffen sein, falls die BA in dieser Zeit abweichend vom Regelfall neben den Rentenversicherungsbeiträgen aus dem Arbeitslosengeld keine Rentenversicherungsbeiträge nach § 175 SGB III entrichtet hat.
[3] Für die Zeiten der Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld gilt das nachfolgend beschriebene Verfahren (zum hiervon in bestimmten Fällen für Zeiträume bis 31.12.2025 abweichenden Verfahren siehe Übergangsregelung am Ende dieses Abschnitts):
- Die BA zeigt bei Beginn der Gleichwohlgewährung beim Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ihre Ansprüche für das zu ersetzende Arbeitslosengeld und die darauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung (§ 157 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 115 Abs. 1 SGB X, § 335 Abs. 3 Satz 1 SGB III) an.
- Nach abschließender Klärung des Arbeitsentgeltanspruchs fordert die BA für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung die bereits gezahlten Leistungen und die darauf entfallenden Beiträge vom Arbeitgeber/Insolvenzverwalter.
- Es besteht seitens der BA kein Anspruch auf Aufrechnung der Beiträge gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Die aufgrund des Leistungsbezuges entrichteten/zu entrichtenden Beiträge und vorzunehmenden Meldungen verbleiben bei den Rentenversicherungsträgern.
- Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter ist bedingt durch den Arbeitsentgeltanspruchsübergang und Beitragsersatzanspruch der BA insoweit von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Einzugsstelle bis zur Höhe der für das Arbeitslosengeld gezahlten Rentenversicherungsbeiträge befreit (§ 335 Abs. 3 Satz 2 SGB III).
- Die Einzugsstelle überwacht die verbleibende Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge.
[4] Der Arbeitgeber/Insolvenzverwalter hat in der Meldung gegenüber der Einzugsstelle für den Zeitraum der Gleichwohlgewährung den Teil des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu melden, welcher die beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI überschreitet.
Beispiel 1:
Arbeitsentgelt bis 31.3.2023: |
mtl. 4.000 EUR |
Insolvenzereignis am 1.7.2023 und Insolvenzgeld vom 1.4.2023 bis 30.6.2023 |
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) bis zum fiktiven rechtlichen Ende der Beschäftigung vom 1.7.2023 bis 30.9.2023 |
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: |
mtl. 3.200 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus Abschluss des Insolvenzverfahrens vom 1.7.2023 bis 30.9.2023: |
mtl. 4.000 EUR |
Für den relevanten Zeitraum vom 1.7.2023 bis 30.9.2023 fließt folgendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein: |
4.000 EUR ./. 3.200 EUR = 800 EUR x 3 Monate = |
2.400 EUR |
Beispiel 2:
Arbeitsentgelt bis 31.3.2026: |
mtl. 4.000 EUR |
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) vom 1.4.2026 bis 31.10.2026 |
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: |
mtl. 3.200 EUR |
Ende des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 31.10.2026 |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.4.2026 bis 31.10.2026: |
mtl. 4.000 EUR |
Für den relevanten Zeitraum vom 1.4.2026 bis 31.10.2026 fließt folgendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in die Abmeldung des Arbeitgebers ein: |
4.000 EUR ./. 3.200 EUR = 800 EUR x 7 Monate = |
5.600 EUR |
Beispiel 3:
Arbeitsentgelt bis 31.3.2026: |
mtl. 4.000 EUR |
Arbeitslosengeld (Gleichwohlgewährung) vom 1.4.2026 bis 31.10.2026 |
Beitragspflichtige Einnahme aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld: |
mtl. 3.200 EUR |
Ende des Arbeitsverhältnisses nach Vergleich vor dem Arbeitsgericht am 31.10.2026 |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vom 1.4.2026 bis 31.10.2026 (lt. Vergleich): |
mtl. 3.000 EUR |
Da das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den relevanten Zeitraum vom 1.4.2026 bis 31.10.2026 jeden Monat die beitragspflichtige Einnahme aufgrun... |