Verletzung von vor Eintritt eines Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheiten (§ 5 Absatz 1 KfzPflW, § 28 Absatz 2 WG), z. B. durch

  • zweckwidrige Verwendung eines Fahrzeugs,
  • Verwendung eines Fahrzeugs bei nicht genehmigten Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (illegale Autorennen),
  • unberechtigten Gebrauchens oder unberechtigtes Gebrauchenlassens eines Fahrzeugs (Schwarzfahrt),
  • Führen oder Führenlassen des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis oder,
  • Führen oder Führenlassen des Fahrzeugs, obwohl die Fahrerin oder der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel dazu nicht sicher in der Lage ist.

Dem Dienstherrn steht ein Rückgriffsanspruch bei einer Obliegenheitsverletzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 KfzPlfW nur dann zu, wenn der Bedienstete die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich ermöglicht hat. Eine Obliegenheitsverletzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 KfzPflW befreit den Dienstherrn nicht von der Leistungspflicht, soweit der Bedienstete durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde (vgl. hierzu § 5 Absatz 2 KfzPflW).

Bei Verletzung einer nach § 5 Absatz 1 KfzPflW genannten Obliegenheit ist die Leistungsfreiheit des Dienstherrn und damit der Rückgriffsanspruch gegenüber dem Bediensteten auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Dies gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat (vgl. § 5 Absatz 3 KfzPflWG). Im Übrigen ist § 28 Absatz 2 und 3 WG zu beachten.

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