Bei den Beschäftigten, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Oktober 2006 abweichende Vereinbarungen zur Zuwendung und zum Urlaubsgeld getroffen worden sind, richtet sich im Jahr 2006 der Anspruch auf die Zuwendung (Jahressonderzahlung) nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen (§ 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ). Diese Vorschrift erfasst alle Beschäftigten, soweit sie nicht unter § 21 Abs. 1 TVÜ (siehe Nr. 21.2) fallen.

Auf diese Beschäftigten findet nicht die in Nr. 21.2 wiedergegebene Tabelle Anwendung. Es gilt vielmehr weiterhin derjenige Bemessungssatz für die Zuwendung, der aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nach dem Stand vom 19. Mai 2006 für die Zuwendung maßgeblich war. Ist arbeitsvertraglich auf die Bemessungssätze für die Zuwendung der entsprechenden Beamten des Arbeitgebers verwiesen, gelten diese Bemessungssätze. Dabei sind die Bemessungssätze am 19. Mai 2006 entscheidend. Spätere Änderungen (wie z. B. in Nordrhein-Westfalen) bleiben unberücksichtigt. Soweit einzelne Länder die Zuwendung als Festbetrag gezahlt haben, gilt der Festbetrag.

Soweit einzelne Länder an Beschäftigte, die nicht der tariflichen Nachwirkung unterliegen, gar keine Zuwendung gezahlt haben (z. B. Bayern), steht diesen Beschäftigten auch im Jahr 2006 keine Jahressonderzahlung zu.

Die Erwähnung des Urlaubsgeldes in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass das nach den bisherigen Bestimmungen gezahlte Urlaubsgeld nicht auf die Jahressonderzahlung angerechnet wird.

Sofern bisher arbeitsvertraglich ein Anspruch auf einen Kindererhöhungsbetrag in der Zuwendung bestand, ist er bei den unter § 21 Abs. 2 TVÜ fallenden Beschäftigten auch im Jahr 2006 zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage sollte wie bei den unter § 21 Abs. 1 TVÜ fallenden Beschäftigten die Urlaubsvergütung bzw. der Urlaubslohn für den Monat September 2006 herangezogen werden.

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