Die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts erfolgt auf kalendertäglicher Basis. Maßgeblich ist nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift das in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlte Entgelt, d. h. hier ist im Ergebnis auf das steuerliche Zuflussprinzip abzustellen.

  1. Regelfall

    Für die Fälle, in denen während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September an allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestanden hat (demzufolge hat das Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli begonnen), ist nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 ein vereinfachtes Berechnungsverfahren vorgesehen. Danach werden die in den vollen Kalendermonaten Juli, August und September gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert. Anschließend wird die so ermittelte Summe durch drei geteilt.

    Praxis-Beispiel

    Beispiel 1:

    Das Arbeitsverhältnis hat schon vor dem 1. Juli bestanden. Im Bemessungszeitraum bestand jeweils an allen Kalendertagen Anspruch auf Entgelt. In den Kalendermonaten Juli, August, und September wurde jeweils ein monatliches Tabellenentgelt in Höhe von 2.000 EUR gezahlt. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt für die Berechnung der Jahressonderzahlung beträgt somit 2.000 EUR ([2000 + 2000 + 2000] : 3 = 2.000 EUR).

  2. Ausnahmefall

    Besteht hingegen der Anspruch auf Entgelt nicht für alle Kalendertage während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September, erfolgt die Berechnung abweichend vom vorgenannten Regelfall spitz auf kalendertäglicher Basis (Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2). Dazu wird der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile mit dem Multiplikator 30,67 pauschal auf einen Monatsbetrag hochgerechnet.

    Hinweis

    Der Multiplikator 30,67 für die Hochrechnung des kalendertäglichen Durchschnitts auf das durchschnittliche monatliche Entgelt ergibt sich, indem die 92 Kalendertage des (Regel-)Bemessungszeitraums der drei vollen Kalendermonate Juli, August und September durch 3 geteilt werden.

    Im Einzelnen sind folgende Berechnungsschritte erforderlich. Zunächst wird ein kalendertäglicher Durchschnitt ermittelt: Dazu werden die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile addiert, soweit sie innerhalb des Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September gezahlt wurden. Die so ermittelte Summe ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten Kalendertage dieses gegenüber dem Regelfall nach § 20 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Zeitraums zu teilen. Die Umrechnung in einen durchschnittlichen Monatsbetrag erfolgt schließlich, indem der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt pauschal mit 30,67 multipliziert wird. Somit ergibt sich folgende Berechnungsformel:

    Summe gezahltes berücksichtigungsfähiges Entgelt

    Anzahl der Kalendertage mit Entgeltanspruch
    x 30,67 = durchschnittl. monatlich gezahltes Entgelt

    Die vorstehend beschriebene Berechnungsformel ist in allen Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungszeitraums bzw. Ersatz-Bemessungszeitraums nicht durchgehend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 20 bestand:

    Die vorstehend beschriebene Berechnungsformel ist in allen Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungszeitraums bzw. Ersatz-Bemessungszeitraums nicht durchgehend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 20 bestand:

    aa)

    Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des 30. September, aber erst nach dem 1. Juli begründet,

    Praxis-Beispiel

    Beispiel 2:

    Das Arbeitsverhältnis beginnt erst zum 1. August. Das monatliche Tabellenentgelt beträgt 2.000 EUR.

    Das für den Ersatzbemessungszeitraum 1. August bis 30. September gezahlte Entgelt von 4.000 EUR (= 2.000 + 2.000) ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten 61 Kalendertage (= 31 + 30) dieses verkürzten Referenzzeitraums zu teilen und mit 30,67 zu multiplizieren. Somit ergibt sich ein durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt von 2.011,03 EUR (4.000 EUR : 61 Kalendertage = 64,573, abgerundet auf 64,57 EUR gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Teilsatz; 64,57 EUR/ Kalendertag x 30,67 = 2.011,031, abgerundet auf 2.011,03 EUR gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Teilsatz ([2000 + 2000] : [31 + 30] x 30,67 = 2.011,03 EUR).

    bb)

    Entgeltanspruch besteht während des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September aus anderen Gründen nicht an allen Kalendertagen (z. B. unbezahlter Sonderurlaub),

    Praxis-Beispiel

    Beispiel 3:

    Einem Beschäftigten mit einem Tabellenentgelt von 2.000 EUR wurde für den Zeitraum vom 1. bis 11. August unbezahlter Sonderurlaub bewilligt, so dass im August an insgesamt 11 Kalendertagen kein Anspruch auf Entgelt besteht.

    Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt während des (Regel-) Bemessungszeitraums von Juli bis September beträgt somit 2.003,06 EUR

    2.000 + (2.000 x 20/31) + 2.000

    31 + 20 + 30
    x 30, 67 = 2003,06 EUR
    cc) Zahlung von Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund während des (Regel-)Bem...

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