Sehr vereinzelt setzen Tätigkeitsmerkmale voraus, dass es sich bei Beschäftigten um ständige Vertreterinnen oder ständige Vertreter handelt (z. B. Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 3 des Teils III Abschnitt 5 [geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe]). Hierfür enthält § 4 TV EntgO Bund die Klarstellung, dass damit nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen gemeint sind. Gegenüber der Vorgängerregelung in der Vorbemerkung Nr. 7 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT ergeben sich keine materiellen Änderungen.

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