Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung werden nach § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet; ein Antrag ist nicht erforderlich. Es obliegt den Dienststellen, diese Beschäftigten nach § 27 Abs. 1 TVÜ-Bund in den TV EntgO Bund überzuleiten. Der Anspruch auf die Zulage muss am 31. Dezember 2013 bestanden haben. Es wird angeraten, den Arbeitsvertrag entsprechend anzupassen. Die Stufenzuordnung erfolgt stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer oder seiner Stufe bereits zurückgelegten Stufenlaufzeit. Durch die Überleitung in die Entgeltgruppe 14 ergeben sich keine finanziellen Veränderungen, weil Beschäftigte nach der Überleitung faktisch das gleiche Entgelt erhalten wie zuletzt aus der Summe des Tabellenentgelts in der Entgeltgruppe 13 zuzüglich der Zulage. Im Übrigen siehe auch Teil D Ziffer 1.3.3.

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