Nach der Entgeltordnung sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die nach dem Übergangsrecht des § 17 Abs. 8 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung der Entgeltgruppe 13 zugeordnet waren (Vergütungsgruppe IIa mit fünf- oder sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib) und eine persönliche Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zur Entgeltgruppe 14 erhalten haben, nunmehr der Entgeltgruppe 14 zugeordnet. Vorhandene Beschäftigte werden automatisch stufengleich in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet, ein Antrag ist nicht erforderlich (§ 27 Abs. 1 TVÜ-Bund; siehe Teil E Ziffer 1.5.1). Die in der Entgeltgruppe 13 zurückgelegte Stufenlaufzeit bleibt in der höheren Entgeltgruppe erhalten.

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