[1] Fällt der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung infolge Zubilligung einer Vollrente wegen Alters rückwirkend weg, wird die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung – ebenso wie die zur Pflegeversicherung – nachträglich beseitigt, und zwar unabhängig vom Lebensalter des Versicherten bei Rentenbeginn. Dabei ist unerheblich, ob es sich um eine Dauerrente oder um eine befristete Rente (Zeitrente) handelt. Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind dem Leistungsträger in voller Höhe zu erstatten (ggf. Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.

[2] Bei Zubilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 28 Abs. 2 SGB III vom Rentenbeginn an Versicherungsfreiheit für die Zeit des Entgeltersatzleistungsbezugs i.S.d. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A IV 1.4). Die über den Rentenbeginn hinaus gezahlten Beiträge sind dem Leistungsträger in diesen Fällen in voller Höhe zu erstatten (ggf. Verrechnungsverfahren mit den im laufenden Monat abzuführenden Beiträgen). Soweit der Versicherte an der Beitragsaufbringung beteiligt war, erhält er die von ihm getragenen Beitragsanteile von der Krankenkasse erstattet.

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