Wichtigster Fall der mittelbaren Entgeltdiskriminierung war in der Rechtsprechung des EuGH bisher die Teilzeitarbeit. Eine Teilzeitbeschäftigung wird gegenwärtig ganz überwiegend von Frauen ausgeübt. Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandeln als Vollzeitbeschäftigte, stellen daher zugleich eine Diskriminierung von Frauen dar. Mit Hilfe dieser Argumentation ist es dem EuGH gelungen, sämtliche nationalen Sondervorschriften für Teilzeitkräfte auf den Prüfstand des Europäischen Rechts zu stellen, obwohl dieses bis 1998 keine expliziten Bestimmungen zur Teilzeitarbeit enthielt. In Deutschland ist dieser extensiven Rechtsprechung des Gerichtshofes bekanntlich beispielsweise § 1 Abs. 3 Nr. 2 des Lohnfortzahlungsgesetzes zum Opfer gefallen, nach der es Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nur für solche Arbeitnehmer gab, die mehr als zehn Stunden wöchentlich arbeiten.

Die jüngeren Urteile des EuGH befassen sich mit der betrieblichen Altersversorgung von Teilzeitbeschäftigten, insbes. der Frage der Gleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten in den Zusatzversorgungssystemen des öffentlichen Dienstes.[1] Sie stellen den Endpunkt einer fast drei Jahrzehnte währenden Entwicklung richterrechtlicher Rechtsfortbildung zum gemeinschaftsrechtlichen Lohngleichheitsgrundsatz dar.

[1] NZA 2000, 313; dazu bereits BAG, Urt. v. 28.07.1992 – 3 AZR 173/92, AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG, Urt. v. 07.03.1995 – 3 AZR 282/94, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung (Bauschke) (Parallelverfahren: Urt. v. 07.03.1995 – 3 AZR 625; 321; 583 u. 499/94); BAG, Urt. v. 16.01.1996 – 3 AZR 767/94, SAE 1997, 105 (v. Maydell/Seibold); BAG, Urt. v. 27.02.1996 – 3 AZR 886/94, AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BAG, Urt. v. 12.03.1996 – 3 AZR 993/94, AP Nr. 1 zu § 24 TV ArbBundespost; zwischenzeitlich wurde der Versorgungstarifvertrag geändert; er enthält den Ausschluss der geringfüig Beschäftigten aus der Versorgung.

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