Nach § 14 Abs. 1 BGleiG und § 72a Abs. 4 letzter Satz BBG sind Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten, die eine Vollzeitbeschäftigung anstreben und Beurlaubte mit Familienpflichten, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen unter der Voraussetzung ihrer gleichen Eignung, Befähigung und Leistung unter Beachtung des Benachteiligungsverbotes in § 9 BGleiG vorrangig zu berücksichtigen. Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 15b Abs. 3 BAT (siehe dort). Nach § 14 Abs. 2 S. 1 BGleiG ist die Dienststelle des Weiteren verpflichtet, familienbedingt Beurlaubten durch konkrete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu gehören nach § 14 Abs. 2 S. 2 BGleiG das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen, die rechtzeitige Unterrichtung über das Fortbildungsprogramm und das Angebot zur Teilnahme an der Fortbildung auch während oder nach der Beurlaubung. Die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung wird bezahlt oder durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen (§ 14 Abs. 2 S. 3, 4 BGleiG). Nach § 14 Abs. 3 BGleiG ist die Dienststelle ferner verpflichtet, mit Beurlaubten rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Beratungsgespräche zu führen, in denen sie über die Möglichkeit ihrer Beschäftigung nach der Beurlaubung informiert werden. Durch diese obligatorisch vorgesehenen Beratungsgespräche sollen Beurlaubte frühzeitig Klarheit und Planungssicherheit über ihre künftige Verwendung erhalten.[1]

[1] BT-Drs. 14/5679 S. 26.

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