Nach § 17 Abs. 1 BGleiG sind Teilzeitbeschäftigte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit anstreben, und Beurlaubte mit Familien- oder Pflegeaufgaben, die eine vorzeitige Rückkehr aus der Beurlaubung beantragen, bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bei gleicher Qualifikation gemäß § 9 BGleiG vorrangig zu berücksichtigen.[1] Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 94 Abs. 4 Satz 2 BBG und § 11 Abs. 3 TVöD/TV-L.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BGleiG ist entsprechend der Bestimmung des § 92 Abs. 6 Satz 1 BBG die Dienststelle des Weiteren angehalten, familienbedingt Beurlaubten durch konkrete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern. Hierzu gehören nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BGleiG

  • die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  • die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, soweit die Art der Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausschließt,
  • die rechtzeitige Unterrichtung über Fortbildungsangebote,
  • das Angebot zur Teilnahme an Fortbildungen während oder nach der Beurlaubung sowie
  • das Angebot von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.

Die Teilnahme an einer entsprechenden Fortbildung während der Beurlaubung begründet einen Anspruch auf bezahlte Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung nach Ende der Beurlaubung (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BGleiG).

Nach § 17 Abs. 4 BGleiG ist die Dienststelle ferner verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung Personalgespräche mit den betroffenen Beschäftigten zu führen, in denen deren weitere berufliche Entwicklung zu erörtern ist. Diese obligatorisch vorgesehenen Personalgespräche dienen nicht nur der Information über die Möglichkeiten der Beschäftigung nach einer Beurlaubung, vielmehr sollen die Perspektiven des beruflichen Wiedereinstiegs gemeinsam erörtert und (weitere) berufliche Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.[2] Dabei sind nach der Gesetzesbegründung "die positiven als auch die nachteiligen Konsequenzen von Teilzeitarbeit aufzuzeigen. Außerdem ist auf Möglichkeiten der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, nicht nur durch Teilzeit, sondern auch durch andere Möglichkeiten (beispielsweise die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen) hinzuweisen."[3]

[1] Ähnliche Landesbestimmungen sind: § 31 Abs. 1 ChancenG; Art. 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 BayGlG; §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 2 LGG Berlin; § 18 Abs. 2 LGG Brdbg; § 14 Abs. 1 HmbGleiG; § 11 Abs. 6 HGlG; § 14 Abs. 5 HGlG; §§ 12 Abs. 5, 16 Abs. 3 GlG M-V; § 11 Abs. 5 LGG RLP; § 17 Abs. 4 LGG Saar; § 12 Abs. 5 SächsFFG; § 8 Abs. 4 FrFG; §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 2 GstG; §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 5 GleichstG TH. Das LGG Brem kennt keine Entsprechung.
[2] BT-Drs. 18/3784 S. 93.
[3] BT-Drs. 18/3784 S. 93.

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