Das Gesetz gilt nach § 2 BGleiG für die Dienststellen nach § 3 Nr. 5 BGleiG. Dies sind erstens die Bundesgerichte, zweitens die Behörden und Verwaltungsstellen der unmittelbaren Bundesverwaltung einschließlich solcher im Bereich der Streitkräfte und drittens die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes. Maßgebend für die Einordnung als Dienststelle ist dabei § 6 Abs. 1, 2 und 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG), d. h., es gilt der Dienststellenbegriff des BPersVG mit der Besonderheit, dass Nebenstellen und Teile einer Dienststelle niemals als eigenständige Dienststelle anzusehen sind, weil § 6 Abs. 3 BPersVG gerade nicht in Bezug genommen wird.

Das BGleiG normiert an vielen Stellen Rechte und Pflichten der Dienststelle. Darüber hinaus werden in jeder Dienststelle unter den Voraussetzungen des § 19 BGleiG eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin gewählt. Die korrekte Anwendung des Begriffs der Dienststelle ist deshalb von entscheidender Bedeutung.

In § 2 Satz 2 BGleiG ist vorgesehen, dass Unternehmen nach § 3 Nr. 9 BGleiG auf die entsprechende Anwendung des BGleiG hinwirken sollen. Unternehmen in diesem Sinne sind zum einen Einrichtungen und Institutionen der mittelbaren Bundesverwaltung mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen und zum anderen Unternehmen, die aus bundeseigener Verwaltung künftig in ein Unternehmen des privaten Rechts (Privatisierung) umgewandelt werden, mit Ausnahme von Tochterunternehmen.

 
Hinweis

Das BGleiG geht damit im Geltungsbereich weiter als viele Landesgesetze. Deshalb ist auf die einschlägige landesrechtliche Regelung besonderes Augenmerk zu legen. Nach § 2 LGG Bremen sind beispielsweise ausschließlich die Verwaltungen des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Land Bremen sowie die Landesgerichte vom Geltungsbereich erfasst.

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