1Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderfinanzbuchhaltungen zu erledigen. 2Sie sollen mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. 3Für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 90 entsprechend.

[1] § 99 geändert durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden ab 01.01.2021.

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