(1) 1Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. 2Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sowie Empfehlungen des Stabilitätsrates gemäß § 51 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), Rechnung zu tragen.

 

(2) 1Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu führen. 2Dabei hat die Gemeinde finanzielle Risiken zu minimieren. 3Spekulative Finanzgeschäfte sind verboten.

 

(3) Der Haushalt soll in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen sein.

 

(4) Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen.

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