(1) 1Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. |
den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung und über den Zusatz, mit dem die Stadträtinnen und Stadträte im Schriftverkehr zeichnen, |
2. |
die Änderung von Gemeindenamen, |
3. |
das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und über die Auseinandersetzung, |
4. |
die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16f und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16g, |
5. |
die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -Beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Gemeindevertreterinnen und -vertreter, insbesondere über
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dabei sind die Einwohnerzahlen der Gemeinden zu berücksichtigen. 2Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. 3Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter. 4Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.
(2)[2]
(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[3] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung zu treffen über
1. (weggefallen)
2. |
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, |
3. |
die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
4. |
die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum, |
5. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände, |
6. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
7. (weggefallen)
8. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
9. |
die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, |
10. |
Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen, |
11. |
die Besetzung von Stellen. |
(2[4] [Bis 31.12.2020: 2a] ) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[5] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu treffen über
1. |
Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung, |
2. |
die Veranschlagung von Erträgen, Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, die Bildung von Budgets sowie den Ausweis von Zielen und Kennzahlen, |
3. |
die Bildung und Verwendung von Rückstellungen, Rücklagen und Sonderposten sowie deren Höhe, |
4. |
die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden, |
5. |
die Geldanlagen und ihre Sicherung, |
6. |
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, |
7. |
Inhalt, Gestaltung, Prüfung und Aufbewahrung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sowie des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichtes, |
8. |
die Behandlung von Jahresüberschüssen und Jahresfehlbeträgen, |
9. |
die Aufgaben und die Organisation der Finanzbuchhaltung und der Sonderfinanzbuchhaltungen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung, |
10. |
die erstmalige Bewertung von Vermögen und Schulden und die Aufstellung, Prüfung und Aufbewahrung der Eröffnungsbilanz sowie die Vereinfachungsverfahren und Wertberichtigungen, |
11. |
die zeitliche Aufbewahrung von Büchern, Belegen und sonstigen Unterlagen, |
12. |
die Besetzung von Stellen mit Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerrinnen und Arbeitnehmer. |
(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[6] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ermächtigt, für Eigenbetriebe durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. |
die Leitung und Vertretung, |
2. |
Zuständigkeiten der gemeindlichen Organe und Abgrenzung der Befugnisse der Leitung von denen der gemeindlichen Organe, |
3. |
Inhalt und Erlass der Betriebssatzungen, |
4. |
Inhalt und Gestaltung des Wirtschaf... |
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