(1) 1Im Amtsblatt für Schleswig-Holstein sind bekannt zu machen

 

1.

Anerkennungen unter Angabe des Stiftungszwecks nach § 80 und Maßnahmen nach § 87 BGB,

 

2.

Genehmigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

 

a)

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, soweit sie sich auf eine wesentliche Änderung des Stiftungszwecks beziehen,

 

b)

§ 5 Abs. 1 Satz 2,

 

3.

Genehmigungen nach § 5 Abs. 3,

 

4.

Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 Satz 2.

2Zuständig ist die Behörde, die die Anerkennung ausgesprochen, die Genehmigung erteilt oder die Maßnahme getroffen hat. 3Die Stiftung hat die Kosten für die Bekanntmachung zu erstatten.

 

(2) 1Beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[1] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] wird ein Verzeichnis aller Stiftungen geführt. 2In dieses werden eingetragen:

 

1.

der Name,

 

2.

der Sitz,

 

3.

der Zweck,

 

4.

das im Stiftungsgeschäft angegebene Stiftungsvermögen,

 

5.

die Anschrift der Stiftung,

 

6.

die Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe,

 

7.

der Tag der Erteilung der Genehmigung oder Anerkennung,

 

8.

der Tag des Erlöschens der Stiftung.

3Die zuständige Behörde ist verpflichtet, dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[2] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] die erforderlichen Angaben zu machen sowie Veränderungen mitzuteilen. 4Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration[3] [Vom 01.05.2015 bis 21.02.2019: Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten] ist berechtigt, das Stiftungsverzeichnis in geeigneter Weise, insbesondere auch auf elektronischem Wege, zu veröffentlichen.

 

(3)[4] Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit.

Bis 09.07.2020:

(3) 1Eintragungen in das Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung der Richtigkeit. 2Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jeder Person gestattet.

 

(4)[5] 1Die Einsicht in das Stiftungsverzeichnis ist jeder Person gestattet. 2Ein darüber hinausgehender Informationszugangsanspruch hinsichtlich behördlicher Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig Holstein besteht nicht.

[1] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.
[2] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.
[3] Geändert durch Landesverordnung zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen. Anzuwenden ab 22.02.2019.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden ab 10.07.2020.
[5] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Harmonisierung der Haushaltswirtschaft der Kommunen (Kommunalhaushalte-Harmonisierungsgesetz). Anzuwenden ab 10.07.2020.

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