Angestellte,

  1. die Arbeit nach dem § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten

    oder

  2. für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ) gewährt werden.

An die Stelle der §§ 93, 97 AFG sind mit Wirkung vom 1.1.1998 die §§ 260 ff. SGB III[1] . getreten. Dem trägt § 3 d BAT nunmehr Rechnung.

Besonders hervorzuheben sind die §§ 260, 261, 263, 264, 265, 267 SGB III.

Zweck der Vorschriften ist für Arbeitslose oder Hilfesuchende, die keine Arbeit finden, Arbeitsplätze zu schaffen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitnehmern und den Trägern der Maßnahmen richten sich nicht nach BAT, sondern es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Diese Herausnahme aus dem Geltungsbereich des BAT verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Nach Auffassung des BAG wirkt sich die Einstellung eines Arbeitnehmers in einer geförderten Maßnahme auch im Einzelnen Arbeitsverhältnis aus. Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer gewährt, die dem Träger der Maßnahme vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Der Arbeitgeber kann sich den Arbeitnehmer nicht aussuchen. Weiter dürfen ABM-Kräfte nur zweckgebunden, also nur mit den nach §§ 26-262 SGB III geförderten Arbeiten beschäftigt werden. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist insoweit erheblich eingeschränkt. Auch kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit findet (§ 270 SGB III). Dieser das Arbeitsverhältnis prägende Förderungszweck rechtfertigt den Ausschluss der ABM-Kräfte aus dem Geltungsbereich des BAT.[2] Das BAG hat auch ausdrücklich festgestellt, dass die einzelvertragliche Vereinbarung einer niedrigeren als der tariflichen Vergütung unbedenklich ist, soweit sich die Höhe der Vergütung an der Höhe des "berücksichtigungsfähigen Entgelts" ausrichtet (seit dem 1.4.1997 80 % des Arbeitsentgelts für vergleichbare ungeförderte Tätigkeiten).

Dem Arbeitgeber ist jedoch unbenommen, arbeitsvertraglich den BAT teilweise oder vollinhaltlich zu vereinbaren (vgl. Arbeitsvertragsmuster für ABM-Kräfte).

Dementsprechend besteht ohne besondere Vereinbarung kein Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld oder Zuwendung. Auch unterfällt eine ABM-Kraft nicht der Zusatzversorgung. Auch besteht kein Anspruch auf Nachversicherung hinsichtlich der Zeit des ABM-Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss daran in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen wird.

 
Praxis-Beispiel

Angestellter A wurde zunächst im Rahmen eines ABM-Verhältnisses für ein Jahr beschäftigt. Anschließend wird er in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen. Er verlangt nun rückwirkend eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung von Beginn des ABM-Arbeitsverhältnisses an. Ein derartiger Anspruch besteht jedoch nicht. Zwar ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VersTV ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt wird, rückwirkend vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern. Zu dieser rückwirkenden Versicherung ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer aus anderen Gründen, die nichts mit der zeitlichen Beschränkung des Arbeitsverhältnisses zu tun haben, nicht zu versichern war. Dies ist bei einer ABM-Maßnahme der Fall[3]

Hinsichtlich der "Arbeit nach den §§ 19 und 20 (BSHG)" gilt Folgendes: Bei den nach § 19 Abs. 2 Halbsatz 1 1. Alternative BSHG begründeten Rechtverhältnissen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse. Wird hingegen nur Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen (§ 19 Abs. 2 Abs. 1, 1. Alternative BSHG) Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt, besteht kein Arbeitsverhältnis (§ 19 Abs. 3 BSHG). Vielmehr liegt hier ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, das durch Heranziehungsbescheid begründet wird.

Arbeitsverträge mit Beschäftigten nach können entsprechend dem Muster für ABM-Kräfte gestaltet werden.

Die §§ 19 und 20 BSGH haben folgenden Wortlaut:

§ 19 BSHG Schaffung von Arbeitsgelegenheiten

  1. Für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden. Die Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein.
  2. Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des Leistungsberechtigten un...

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