3.3.1 Zulage

Der Beschäftige hat für die Dauer der Übertragung neben seinem bisherigen Entgeltanspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2, 1. Teilsatz TVöD Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Entgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung in die Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, nach § 17 Abs. 4 Satz 1-3 TVöD ergebenden Entgelt gewährt. Der Beschäftigte wird also der Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem höheren Tabellenentgelt weniger als 100 EUR in den Entgeltgruppen 2 bis 8 beziehungsweise weniger als 180 Euro in den Entgeltgruppen 9a bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 100 EUR (Entgeltgruppen 2 bis 8) beziehungsweise 180 Euro (Entgeltgruppen 9a bis 15).

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter im Bereich der VKA-West übt bisher eine Tätigkeit in der Entgeltgruppe 9b Stufe 3 aus. Das Entgelt beträgt dementsprechend 3.424,65 EUR. Er übernimmt im Zuge der Führung auf Zeit eine Tätigkeit, die der Entgeltgruppe 10 entspricht. Dort wird die Stufe 2 zu Grunde gelegt. Das Entgelt in dieser Entgeltgruppe und Stufe würde 3.662,23 EUR betragen. Der Beschäftigte erhält also für die Dauer der Übertragung der Führungsposition sein bisheriges Entgelt aus der Entgeltgruppe 9 Stufe 3 in Höhe von 3.424,65 EUR sowie daneben als Zulage den Unterschiedsbetrag von 237,58 EUR.

3.3.2 Zuschlag

Zusätzlich erhält der Beschäftigte im Rahmen der Führung auf Zeit nach § 32 Abs. 3 Satz 2, 2. Teilsatz TVöD einen Zuschlag. Dieser beträgt 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion (Führungsposition) entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1-3 TVöD.

 
Praxis-Beispiel

Unter Zugrundelegung des obigen Beispiels erhält der Beschäftigte also weiterhin 75 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Entgelt der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 (3.662,23 EUR) und dem der nächsthöheren Entgeltgruppe 11 Stufe 2 (3.792,20 EUR). Der Unterschiedsbetrag lautet 129,97 EUR. 75 % davon sind also 97,48 EUR. Insgesamt hat der Beschäftigte während der Dauer der Übertragung der Führungsposition also Anspruch auf folgende Vergütung:

  • EUR 3.424,65 (Entgelt nach Entgeltgruppe 9 Stufe 3),
  • EUR 237,58 (Zulage) und
  • EUR 97,48 (Zuschlag)
  • EUR 3.759,71 (Summe)

Den Anspruch auf den Zuschlag haben die Tarifvertragsparteien zum Ausgleich des Risikos, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Führungsposition nicht dauerhaft überträgt, als gerechtfertigt angesehen. Dies gilt bei externen Bewerbern noch stärker, da dieser bei Auslauf der Befristung ganz ohne Arbeit dasteht. Daher verwundert es sehr, dass die Tarifvertragsparteien für diese keine entsprechende Regelung getroffen haben. Daraus folgt aber gleichzeitig, dass es für den Arbeitgeber kostenmäßig attraktiver ist, eine befristete Führungsposition mit einem externen Bewerber zu besetzen, da dieser nicht so teuer ist.

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