Nach § 1 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung als Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. Das Ziel der beruflichen Fortbildung ist es, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, technischen Entwicklungen anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 3 BBiG). Die berufliche Fortbildung dient somit nicht der beruflichen Neu- oder Umorientierung, sondern baut im Regelfall auf einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung und gewonnenen Berufserfahrung auf.

Das BBiG enthält keine weiteren Vorgaben für die berufliche Fortbildung, sondern ermächtigt zum Erlaß von Rechtsverordnungen über Prüfungsanforderungen, Prüfungsverfahren, die Zulassung und die Bezeichnung des Abschlusses.

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