Ist sich der Arbeitgeber über die steuerliche Frage, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, nicht im Klaren, kann er sich formlos an das für ihn zuständige Betriebsstättenfinanzamt wenden. Dieses Finanzamt ist verpflichtet, auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob und inwieweit die Vorschriften über die Lohnsteuer in dem vorgetragenen Fall anzuwenden sind. Die Anfrage sollte schriftlich gestellt werden.

Auch der Arbeitnehmer kann sich mit solch einer Anrufungsauskunft[1] an das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers wenden. Eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft ist gebührenfrei.

 
Hinweis

Anrufungsauskunft nicht verbindlich für Einkommensteuerveranlagung

Die schriftlich und ggf. befristet erteilte Auskunft des Finanzamts ist für das Lohnsteuerabzugsverfahren verbindlich, nicht jedoch für die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.[2]

Gebührenpflichtige verbindliche Auskunft

Alternativ zu der auf das Lohnsteuerabzugsverfahren begrenzten Anrufungsauskunft kann auch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 AO beantragt werden. Sie ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Allerdings gilt sie sowohl für den Lohnsteuerabzug als auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers.

 
Hinweis

Auch unzutreffende Auskunft befreit Arbeitgeber von Haftung

Wird nach der erteilten Anrufungsauskunft oder nach der verbindlichen Auskunft des Finanzamts verfahren, ist der Arbeitgeber auch dann von der Haftung befreit, wenn sie unzutreffend sein sollte.

Der Antragsteller kann gegen eine Anrufungsauskunft Rechtsmittel (Einspruch, Klage und Revision) einlegen und so die erteilte Auskunft inhaltlich überprüfen lassen.

Alternativ zu einer Anrufungsauskunft oder verbindlichen Auskunft hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten, um die Frage, ob eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, vom Finanzamt bzw. gerichtlich entscheiden zu lassen. Weil diese Alternativen regelmäßig aufwendiger und im Verhältnis zum Arbeitnehmer streitanfällig sind, sollten sie im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

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