Feiertagsentgelt ist nur auszuzahlen, wenn der Ausfall der Arbeit am Feiertag zu einem Verdienstausfall des Arbeitnehmers führt.

Erhält der Arbeitnehmer feste Bezüge (z.B. Monatsvergütung, Wochenlohn), so besteht kein Anspruch auf Feiertagsentgelt.[1]

Ein Verdienstausfall tritt in diesen Fällen regelmäßig nicht ein. Die Monats- oder Wochenvergütung wird unabhängig von der Anzahl der Arbeitstage im Kalendermonat und ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ausgezahlt.

[1] BAG, Urt. v. 25.03.1966 – AP Nr. 19 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG.

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