In den meisten Bundesländern wurde 1994/1995 im Zusammenhang mit dem Pflege-Versicherungsgesetz der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen. In Baden-Württemberg wurde zunächst der Pfingstmontag gestrichen.[1] Diese Regelung wurde inzwischen aber wieder aufgehoben und durch Wegfall des Buß- und Bettages ersetzt.[2]

Die Feiertagsgesetze der Länder regeln häufig neben den gesetzlichen Feiertagen auch die staatlich geschützten kirchlichen Feiertage (z.B. Gründonnerstag, Mariä Himmelfahrt 15. August, Reformationsfest 31. Oktober).

An diesen "geschützten", nicht aber "gesetzlich" anerkannten Feiertagen ist den konfessionsangehörigen Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, am Hauptgottesdienst teilzunehmen.

 
Praxis-Tipp

Für kirchliche Feiertage, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung.

[1] Vgl. Art. 1 Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 12.12.1994 – GBl. vom 23.12.1994 – S. 631.
[2] Art. 1 Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes vom 23.03.1995 – GBl. vom 31.03.1995 – S. 293.

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