Beschäftigte, die am Feiertag zur Arbeit herangezogen werden, haben nach den Bestimmungen des ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag (Näheres unter Abschn. 5.3 "Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit"). Des Weiteren wird den Beschäftigten für die Feiertagsarbeit regelmäßig ein Zuschlag zur normalen Vergütung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschläge besteht jedoch nur für Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen (vgl. § 90 Abs. 3 Seemannsgesetz).

Im Übrigen bestehen tarifvertragliche Regelungen (Einzelheiten zur TVöD-Regelung siehe Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit) oder Betriebsvereinbarungen über die Zahlung von Feiertagszuschlägen.

 
Praxis-Tipp

Unterliegt der Arbeitnehmer keiner tarifvertraglichen oder betriebsverfassungsrechtlichen Regelung und fehlt auch eine einzelvertragliche Vereinbarung, so hat er Anspruch auf den ortsüblichen/branchenüblichen Zuschlag (§ 612 Abs. 2 BGB).[1]

[1] So auch: Halbach, Das Personalbüro, Gruppe 3 b, Entgeltfortzahlung für Feiertage, S. 221.

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