Ist der Beschäftigte am Feiertag arbeitsunfähig erkrankt, so entfällt die Arbeitsleistung bereits wegen der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht zwar kein Anspruch auf "Entgeltfortzahlung an Feiertagen" nach § 2 EZFG. Ist jedoch der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet (§ 3 EFZG, § 22 Abs. 1 TVöD), so bemisst sich die Vergütung für den Krankheitstag, der auf einen Feiertag fällt, nach den Grundsätzen des Feiertagsentgelts in § 2 EFZG (vgl. § 4 Abs. 2 EFZG; näher Höhe des Feiertagsentgelts).

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